
Regeln für Luftgewehr Auflage aus Sportordnung des DSB 2026

Zur Präzisierung der Sportordnung 2026 für Schaftbacken an Luftgewehren wird festgelegt: SpO Teil 1; 1.4.8
Zulässig sind ein oder mehrteilige Schaftbacken. Eine Schaftbacke (ein- oder mehrteilig) muss waagerecht in Laufrichtung am Gewehr montiert sein. Sie darf nicht entfernt werden.
Die Wange muss komplett an der Seite der Schaftbacke anliegen. Ein Auf- und Anliegen im Kinnbereich ist nicht zulässig. Bei allen Schaftbacken sind Ausfräsungen, Anbauten oderAufbauten nicht erlaubt.
Bei mehrteiligen Schaftbacken dürfen waagerecht drehbare Backenanlagen verwendet werden, die jedoch nur so weit gedreht werden dürfen, dass beim Anlegen einer Geraden max. 10mm zur Grundschiene gemessen werden können.
Zwischen den drehbaren Backanlagen dürfen wangenseitig max. 10mm Abstand sein.
Die mehrteilige Backenanlage, darf nicht seitlich verkantet angebracht werden, sodass ein zusätzlicher Haltepunkt entsteht.

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